Kurbeitragssatzung

Satzung über die Erhebung eines Kurbeitrags der Stadt Tambach-Dietharz
(Kurbeitragssatzung)


Aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (ThürKO) vom 16. August 1993
in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S.41) zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März
2023 (GVBl. S. 127) sowie der §§ 1, 2 und 9 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19. September 2000 (GVBl. S. 301), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Oktober 2019
(GVBl. S. 396), erlässt die Stadt Tambach-Dietharz die vom Stadtrat in der Sitzung vom 20.12.2023 beschlossene
Satzung über die Erhebung eines Kurbeitrages (Kurbeitragssatzung):


§ 1
Erhebung eines Kurbeitrages
(1) Die Stadt Tambach-Dietharz ist staatlich anerkannter Erholungsort.
(2) Die Stadt erhebt für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung und Unterhaltung der zu Erholungszwecken in dem
anerkannten Gebiet bereitgestellten Einrichtungen und Anlagen, für die zu diesen Zwecken durchgeführten
Veranstaltungen sowie für die Möglichkeit der kostenlosen Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs und
der eingeräumten Vorteile der Gästekarte einen Kurbeitrag. Dieser ist eine öffentlich-rechtliche Abgabe.
(3) Für die Benutzung von Einrichtungen und für die Teilnahme an Veranstaltungen, die besondere zusätzliche
Aufwendungen erfordern, kann neben dem Kurbeitrag ein besonderes Eintrittsgeld erhoben werden.


§ 2
Erhebungsgebiet
Erhebungsgebiet ist das Gebiet der Gemarkung Tambach-Dietharz.


§ 3
Erhebungszeitraum
Der Kurbeitrag wird in der Zeit vom 1. Januar bis einschließlich 31. Dezember eines jeden Jahres erhoben.


§ 4
Beitragspflichtiger Personenkreis
Beitragspflichtig sind alle Personen, die sich in dem Erhebungsgebiet zu Erholungszwecken aufhalten, ohne dort ihre
Hauptwohnung im Sinne des Melderechts zu haben, und denen die Möglichkeit zur Benutzung der Einrichtungen und
zur Teilnahme an den Veranstaltungen geboten wird. Die Kurbeitragspflicht ist nicht davon abhängig, ob und in
welchem Umfang Veranstaltungen besucht oder touristische Einrichtungen tatsächlich in Anspruch genommen
werden.


§ 5
Entstehen, Fälligkeit und Entrichtung des Beitrages
(1) Die Beitragspflicht nach § 4 entsteht mit dem Eintreffen im Erhebungsgebiet und endet mit dem Tag der Abreise.
Die Beitragspflicht nach § 6 Absatz 2 entsteht zu Beginn des Erhebungsjahres.
(2) Die gesamte Beitragsschuld ist mit dem Beginn der Beitragspflicht nach Absatz 1 fällig.
Nach § 6 Absatz 2 wird die Beitragsschuld zum 31.01. eines jeden Jahres fällig.
(3) Der Beitrag ist an den zu dessen Einzug und Abführung Verpflichteten (§ 11) oder, falls ein solcher nicht vorhanden
ist, unmittelbar an die Stadtverwaltung Tambach-Dietharz zu entrichten.


§ 6
Höhe des Kurbeitrages, Pauschalierung
(1) Der Kurbeitrag beträgt pro Aufenthaltstag
- für Personen nach Vollendung
des 18. Lebensjahres 1,50 Euro
- für Personen ab Vollendung
des 6. Lebensjahres, Schwerbeschädigte 0,70 Euro
- Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres sind beitragsfrei.
- An- und Abreise zählen in der Summe als ein Aufenthaltstag.
(2) Von Beitragspflichtigen, die Eigentümer oder Besitzer einer Wohneinheit im Erhebungsgebiet sind, sowie
beitragspflichtigen Familienangehörigen wird unabhängig von der tatsächlichen Dauer oder der Häufigkeit ihrer
Aufenthalte während eines Kalenderjahres und der Lage der Wohneinheit im Erhebungsgebiet einmal im
Kalenderjahr der Kurbeitrag für einen Aufenthalt von 35 Tagen erhoben. Pro Tag wird ein Kurbeitrag in Höhe von
1,20 € in Ansatz gebracht. Pro Wohneinheit ist maximal für 2 Beitragspflichtige der Kurbeitrag zu erheben.
Als Wohneinheit gilt hierbei jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen genutzt werden kann.
(3) Für Begleitpersonen und Familienangehörige von Gästen mit einer lebensverkürzenden Krankheit wird eine
Abstufung des Kurbeitrages vorgenommen. Sonach beträgt der Kurbeitrag pro Aufenthaltstag 0,30 €. Kinder bis
zur Vollendung des 6. Lebensjahres sind beitragsfrei. An- und Abreise zählen in der Summe als ein Aufenthaltstag.


§ 7
Befreiung von der Kurbeitragspflicht
(1) Von der Entrichtung eines Kurbeitrages sind befreit:
1. Personen, die sich nur zur Ausübung ihres Berufes oder zu Ausbildungszwecken im Erhebungsgebiet aufhalten,
2. Personen, die als Hausbesuch bei einer im Erhebungsgebiet wohnhaften Familie unentgeltlich Aufnahme
finden,
3. Gäste der Jugendherberge, sofern es sich um Schulklassen, Vereins- und Musikgruppen und dgl. handelt.
(2) Von der Entrichtung eines Kurbeitrages werden auf Antrag befreit:
- Bettlägerig Kranke für die Zeit, in der sie ihre Unterkunft nicht verlassen können bei Vorlage eines ärztlichen
Attestes.
- Begleitpersonen von Schwerbeschädigten, Schwererwerbsbeschränkten oder Behinderten, wenn die
Notwendigkeit einer Begleitperson durch amtsärztliche Bescheinigung, Schwerbehindertenausweis oder
Rentenbescheid nachgewiesen wird.


§ 8
Gästekarte
(1) Jeder Beitragspflichtige erhält nach Entrichten des Kurbeitrages eine Gästekarte, mit der er die damit verbundenen
Leistungen in Anspruch nehmen kann.
(2) Die Gästekarte enthält die Angabe der Aufenthaltsdauer und wird auf den Namen des Beitragspflichtigen
ausgestellt. Sie ist nicht übertragbar.
(3) Die Gästekarte ist bei der Benutzung der Einrichtungen und bei der Teilnahme an Veranstaltungen den
Kontrollpersonen unaufgefordert vorzuzeigen. Bei missbräuchlicher Verwendung wird sie eingezogen. Die
Stadtverwaltung Tambach-Dietharz ist berechtigt, in besonders begründeten Fällen die Ausgabe von Gästekarten
zu verweigern und ausgegebene Gästekarten gegen Erstattung der Kosten einzuziehen.
(4) In den Fällen des § 6 Abs. 2 können besonders gestaltete Gästekarten oder Bescheinigungen ausgestellt werden.
Diese erhalten die Beitragspflichtigen nach Zahlungseingang zugeschickt.


§ 9
Erstattung des Kurbeitrages
Bricht der Beitragspflichtige seinen Aufenthalt vorzeitig ab, so erhält er auf Antrag gegen Vorlage der Gästekarte und
der Abmeldebescheinigung des Wohnungsgebers den entrichteten Kurbeitrag anteilig erstattet. Der Antrag muss bis
zum Ende des Kalenderjahres, in dem der Aufenthalt abgebrochen worden ist, bei der Stadtverwaltung Tambach-
Dietharz eingehen, anderenfalls erlischt der Erstattungsanspruch.


§ 10
Aufzeichnungs- und Meldepflicht
(1) Die gewerblichen Wohnungsvermieter, die Inhaber von Hotels, Gaststätten und ähnlichen Einrichtungen sowie
alle Wohnungsinhaber, die gegen Entgelt vorübergehend Zimmer zur Verfügung stellen (Wohnungsgeber), sind
verpflichtet, jeden Ortsfremden zur Entrichtung des Kurbeitrages an- und abzumelden. Ebenso ist der
Wohnungsgeber verpflichtet, die nach § 7 Abs. 1 befreiten Personen anzumelden. Die Meldungen werden unter
Verwendung der von der Stadt Tambach-Dietharz bereitgestellten Meldescheinsoftware vorgenommen.
(2) Der Beitragspflichtige ist verpflichtet, den Tag der Ankunft und den vorgesehenen Abreisetag
anzugeben.
Beansprucht er eine Befreiung, so muss er ergänzend die zur Darlegung der satzungsgemäßen
Voraussetzungen erforderlichen Angaben machen (z.B. die Teilnahme an Tagungen, Lehrgängen
und Kursen, seinen Beruf und dessen konkrete Ausübung im Erhebungsgebiet, die unentgeltliche
Aufnahme als Hausbesuch).
(3) Die nach Abs. 1 verantwortlichen Wohnungsgeber haben mit der Anmeldung die Gästekarte nach
§ 8 Abs. 1 auszustellen.
(4) Der Beauftragte der Stadt Tambach-Dietharz ist berechtigt, die Meldungen zur Belegung der
Beherbergungsstätte zu prüfen und die Übereinstimmung mit der tatsächlichen Belegung zu
kontrollieren.
(5) Ist der Wohnungsgeber selbst Ortsfremder, so hat er die Meldung nach Absatz 1, 2 und 3 für sich und seine
Angehörigen selbst zu bewirken. Entsprechendes gilt auch für die Aufzeichnungspflicht nach Absatz 4.


§ 11
Einzug und Abführung des Kurbeitrages, Haftung
(1) Der Wohnungsgeber hat den satzungsgemäßen Kurbeitrag von den Beitragspflichtigen im Voraus für die
Aufenthaltsdauer einzuziehen und nach Rechnungslegung durch die Stadt Tambach-Dietharz an die Stadtkasse
abzuführen, vorzugsweise bargeldlos per Überweisung auf die bekannten Konten der Stadt Tambach-Dietharz
oder durch ein Sepa-Lastschrift-Mandat.
(2) Der Wohnungsgeber haftet neben den Beitragspflichtigen für die rechtzeitige und vollständige Einziehung und
Abführung des Kurbeitrages als Gesamtschuldner.


§ 12
Aushangpflicht
Diese Satzung ist in jedem Betrieb im Sinne des § 10 Abs. 1 an allgemein zugänglicher Stelle deutlich sichtbar
auszuhängen. Die Stadtverwaltung Tambach-Dietharz stellt entsprechende Exemplare kostenlos zur Verfügung.


§ 13
Straf- und Bußgeldvorschriften
(1) Gemäß § 16 ThürKAG wird wegen Abgabehinterziehung mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft, wer
1. die Stadt Tambach-Dietharz über Tatsachen, die für die Erhebung oder Bemessung von Abgaben erheblich
sind, unrichtige oder unvollständige Angaben macht,
2. die Stadt Tambach-Dietharz pflichtwidrig über abgaberechtlich-erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt
und dadurch Abgaben verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Abgabevorteile erlangt.
Der Versuch ist strafbar.
(2) Ordnungswidrig handelt gemäß § 17 ThürKAG, wer als Abgabenpflichtiger oder bei Wahrnehmung der
Angelegenheiten eines Abgabepflichtigen eine der in Absatz 1 bezeichneten Taten leichtfertig begeht (leichtfertige
Abgabeverkürzung). Er kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 € belegt werden.
(3) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder leichtfertig
1. Belege ausstellt, die in tatsächlicher Hinsicht unrichtig sind oder
2. den Vorschriften einer Abgabensatzung zur Sicherung oder Erleichterung der Abgabenerhebung, insbesondere
zur Anmeldung und Anzeige von Tatsachen, zur Führung von Aufzeichnungen oder Nachweisen, zur
Kennzeichnung oder Vorlegung von Gegenständen oder zur Erhebung und Abführung von Abgaben
zuwiderhandelt
und es dadurch ermöglicht, eine Abgabe zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile zu erlangen
(Abgabegefährdung). Er kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 € belegt werden.


§ 14
Rechtsmittel, Vollstreckung
(1) Die Rechtsbehelfe gegen die Heranziehung zum Kurbeitrag richten sich nach der Verwaltungsgerichtsordnung
(VwGO). Die Einlegung eines Rechtsbehelfs hat keine aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
(2) Die Beitreibung von Kurbeiträgen erfolgt nach dem Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz
(ThürVwZVG) in der jeweils gültigen Fassung.


§ 15
Inkrafttreten und Aufhebung bisheriger Vorschriften
(1) Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2024 in Kraft.
(2) Gleichzeitig wird die bisherige Satzung der Stadt Tambach-Dietharz über die Erhebung
eines Kurbeitrages vom 01.11.2012 inkl. der Änderungen vom 29.11.2013, 24.01.2014, 03.05.2016 und
11.06.2018 aufgehoben.


Tambach-Dietharz, den 17.01.2024
gez. Schütz
Bürgermeister Siegel